Auch im Karneval gibt es im Straßenverkehr keine Narrenfreiheit – Es gilt auch dann: “Wer fährt, trinkt nicht und wer trinkt, fährt nicht.”
Bonn (ots) – Wenn dieser Tage in der “fünften Jahreszeit” der Karneval regiert, hauen viele Jecken, Närrinnen und Narren mal wieder richtig auf die Pauke. Alle, die schon mal an einer Karnevalssitzung teilgenommen oder sich einen Faschingsumzug angeschaut haben, wissen: Alkohol fließt dort oft in Strömen. Wer sich anschließend alkoholisiert hinter das Steuer seines Autos setzt, um nach Hause zu fahren, begeht nach Auffassung des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) einen gefährlichen Fehler.
Eingeschränkte Fahrtüchtigkeit
“Auch im Karneval gibt es im Straßenverkehr keine Narrenfreiheit”, sagt DVR-Pressesprecherin Julia Fohmann. Wie an jedem anderen Tag des Jahres gelte auch dann: “Wer fährt, trinkt nicht und wer trinkt, fährt nicht.” Bereits geringe Mengen an Alkohol könnten die Fahrtüchtigkeit erheblich einschränken. “Die Sehfähigkeit leidet, die Augen werden lichtempfindlicher, Entfernungen können nicht mehr richtig eingeschätzt werden, das Sichtfeld ist erheblich eingeschränkt und es kommt zum sogenannten Tunnelblick. Zudem verlängert sich die Reaktionszeit, während gleichzeitig die Risikobereitschaft steigt”, erläutert Fohmann.
Deshalb empfiehlt die DVR-Sprecherin, das Auto unbedingt stehen zu lassen, wenn man zu tief ins Glas geschaut hat. Auch der Restalkohol am nächsten Tag sei nicht zu unterschätzen: “Wer nachts um 3 Uhr mit 1,5 Promille ins Bett geht, hat morgens um 9 Uhr noch immer deutlich Restalkohol im Blut und sollte auf keinen Fall Auto fahren.”
Rechtliche Konsequenzen
Was viele nicht wissen: Bereits mit 0,3 Promille und damit verbundenen Ausfallerscheinungen geht die Rechtsprechung von einer relativen Fahruntüchtigkeit aus, die strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Ab 0,5 Promille Blutalkohol drohen bereits 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte im Flensburger Fahreignungsregister (FAER). Die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt bei 1,1 Promille. In diesem Fall wird die Fahrerlaubnis für mindestens ein Jahr entzogen. Hinzu kommen drei Punkte im FAER, zudem droht eine Freiheits- oder Geldstrafe.
Für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der Probezeit sowie Pkw Fahrende unter 21 Jahren ist Alkohol absolut verboten. Verstöße werden mit 250 Euro und einem Punkt im FAER geahndet. Die Probezeit verlängert sich außerdem von zwei auf vier Jahre und es muss auf eigene Kosten ein spezielles Aufbauseminar besucht werden.
Auch wer alkoholisiert auf dem Fahrrad erwischt wird, muss mit Konsequenzen rechnen: Sind 1,6 Promille erreicht, gilt ein Radfahrer als absolut fahruntüchtig. Neben einem Bußgeld wird eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) zur Fahreignung auferlegt und die Fahrerlaubnis kann entzogen werden.
“Übrigens ist die Polizei zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch verstärkt unterwegs und führt Alkoholkontrollen durch”, warnt die DVR-Sprecherin. “Wer Alkohol getrunken hat, sollte sein Auto immer stehen lassen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Taxi nach Hause fahren”, empfiehlt Fohmann. Nur dann könne Karneval ohne Reue gefeiert werden.
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