Elektro-Dienstwagen, private Elektroautos und die Steuer

Elektro Dienstwagen

Wer sich ein Elektro-Auto kauft, kann sowohl mit einer KaufprÀmie als auch mit Steuererleichterungen rechnen.

Neustadt a. d. W. (ots) – Wer sich ein Elektro-Auto kauft, kann sowohl mit einer KaufprĂ€mie als auch mit Steuererleichterungen rechnen. Wie die staatliche Förderung fĂŒr dienstliche oder private Elektroautos aussieht, ob gekauft oder geleast besser ist, und mit welchen Förderungen Hybrid-Fahrzeughalter rechnen können, das zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Elektro-Dienstwagen: Immer weniger Steuern

FĂŒr Elektro-Dienstwagen gibt es etliche steuerliche Förderungen. Wichtig dabei ist, dass private Fahrten mit dem Dienstwagen grundsĂ€tzlich versteuert werden mĂŒssen. Die einfachste Methode ist die 1-Pozent-Regelung: Dabei wird pauschal ein Prozent des Bruttolistenpreises des Firmenwagens zum monatlichen Gehalt hinzugerechnet. Hinzu kommen 0,03 Prozent des Listenpreises fĂŒr jeden Entfernungskilometer zur ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte.

Übrigens: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Dienstwagen, die aufgrund der Corona-Pandemie lĂ€ngere Zeit im Homeoffice gearbeitet haben, können in bestimmten FĂ€llen krĂ€ftig Steuern sparen. Wer als Dienstwagennutzer weniger als 180 Tage pro Jahr zur Arbeit fĂ€hrt, kann fĂŒr die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit anstelle der 0,03-Prozent-Regel beantragen, dass nur jede tatsĂ€chliche Fahrt besteuert wird. Diese wird dann mit lediglich 0,002 Prozent berĂŒcksichtigt.

Interessant fĂŒr alle Fahrer eines elektrischen Dienstautos ist: Seit 1. Januar 2019 wird der geldwerte Vorteil nur noch aus dem halben statt dem ganzen Listenpreis berechnet. Dadurch soll der vergleichsweise teure Anschaffungspreis ausgeglichen und somit ein Anreiz fĂŒr den Kauf eines Elektro-Dienstwagens geschaffen werden. Und die Bundesregierung hat die Förderung fĂŒr elektrische Firmenwagen weiter angehoben:

  • Seit Januar 2020 mĂŒssen Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 Euro, die dienstlich genutzt werden, nur noch mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises monatlich als geldwerter Vorteil versteuert werden. Ab Juli 2020 wurde die Kaufpreisgrenze sogar auf 60.000 Euro angehoben. Diese neue Regel gilt fĂŒr Elektrofahrzeuge, die vom 01. Januar 2019 bis 31. Dezember 2030 angeschafft oder geleast werden. Maßgeblich ist nicht das Datum des Kaufvertrags, sondern der Zeitpunkt der Lieferung des Autos.

FĂŒr andere Elektrofahrzeuge oder “reine” Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis ĂŒber 60.000 Euro bleibt die 0,5 Prozent-Regelung von 2019 bestehen.

Gut zu wissen: Beide Steuervorteile werden auch bei der Fahrtenbuch-Methode berĂŒcksichtigt.

  • FĂŒr Hybrid-Elektrofahrzeuge gelten Sonderregeln. Nur wenn das aufladbare Hybridelektrofahrzeug eine der folgenden Voraussetzungen erfĂŒllt, greift seit 1. Januar 2019 ebenfalls die 0,5-Prozent-Regelung:
  • Das Fahrzeug hat eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer.
  • Die Reichweite des Fahrzeugs betrĂ€gt bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer.

ErfĂŒllt der Hybrid keine der Voraussetzungen, gilt weiterhin der Nachteilsausgleich, der bis Ende 2018 gĂŒltig war. Dieser sieht vor, dass der Bruttolistenpreis gemindert wird – und zwar um pauschale BetrĂ€ge fĂŒr das Batteriesystem.

Übrigens: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit dem Dienstwagen von zu Hause aus zu ihrer ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte fahren, können die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen.

Private Elektroautos: Keine Kfz-Steuer, doppelter Zuschuss, Wallbox-Förderung

Die Bundesregierung will die Elektro-MobilitĂ€t weiter vorantreiben und erreichen, dass bis zum Jahr 2030 in Deutschland sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sind. Deshalb werden auch private Elektroautos steuerlich gefördert. Der wichtigste Vorteil: Elektroautos bleiben weiterhin von der Kfz-Steuer befreit. Das gilt auch fĂŒr zwischen 2020 und 2025 erstmals zugelassene elektrische Fahrzeuge. UrsprĂŒnglich sollten batterieelektrische Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen wurden, lediglich zehn Jahre lang Kfz-steuerfrei bleiben.

Übrigens: Hybridfahrzeuge, die auch von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, profitieren nicht von diesem Steuervorteil.

Abgesehen von der Kfz-Steuerbefreiung unterstĂŒtzt der Staat den Kauf privater Elektroautos folgendermaßen:

  • FĂŒr reine Elektro-Autos gibt es die sogenannte InnovationsprĂ€mie von bis zu 9.000 Euro und fĂŒr Plug-in-Hybride liegt diese bei bis zu 6.750 Euro. Damit hat der Staat seinen Anteil an der Förderung verdoppelt. Von der InnovationsprĂ€mie profitieren folgende Elektrofahrzeuge:
  1. Neuwagen, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden sowie
  2. Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4. November 2019 oder spÀter zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 erfolgt ist.

Plug-in-Hybride werden nur gefördert, wenn sie höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer emittieren oder bis Ende 2021 eine rein elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern haben, ab 2022 eine Mindestreichweite von 60 Kilometer und ab 2025 von mindestens 80 Kilometer.

Übrigens: Auch geleaste Elektrofahrzeuge profitieren von der InnovationsprĂ€mie. Die Höhe der Förderung ist dabei abhĂ€ngig von der Leasingdauer und wird entsprechend gestaffelt. LeasingvertrĂ€ge mit einer Laufzeit ab 23 Monaten erhalten die volle Förderung. Bei kĂŒrzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung entsprechend angepasst.

Eine Übersicht, wie hoch die staatliche InnovationsprĂ€mie fĂŒr Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge ausfĂ€llt, gibt es beim Bundesamt fĂŒr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: https://ots.de/ojROn8

  • Im Rahmen eines neuen Förderprogramms der Kreditanstalt fĂŒr Wiederaufbau (KfW) bezuschusst der Bund seit November 2020 erstmals auch die Installation privater Ladestationen fĂŒr Elektroautos an WohngebĂ€uden. Gefördert wird nicht nur die sogenannte Wallbox selbst, sondern auch damit verbundene weitere Kosten. Der Zuschuss betrĂ€gt pauschal 900 Euro pro Ladepunkt und ist unter anderem an folgende Voraussetzungen geknĂŒpft:
  • Die Ladestation muss ĂŒber 11kW Ladeleistung verfĂŒgen, auf diese Leistung eingestellt werden und
  • fest verbaut sowie 3-phasig an die Stromversorgung angeschlossen sein.
  • Außerdem muss der Ladepunkt intelligent und steuerbar und auf der Liste förderfĂ€higer Ladestationen des KfW gelistet sein.

Detailliertere Informationen zur Antragstellung und zum Zuschuss fĂŒr mehrere Ladepunkte finden Sie auf den Internetseiten der KfW: https://ots.de/A3hU4q

FĂŒr alle Elektro-Autos: Aufladen beim Arbeitgeber ist steuerfrei

Seit 2017 ist das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines Elektroautos oder Hybrids im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei. Das gilt nicht nur fĂŒr Dienstwagen mit Elektromotor, sondern auch fĂŒr private Elektrofahrzeuge.

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH, bermittelt durch news aktuell

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