E-Auto: EigentĂŒmergemeinschaft wollte Abstellen in Tiefgarage verbieten

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Bei der Versammlung einer WohnungseigentĂŒmergemeinschaft war beschlossen worden, dass in der Tiefgarage der Wohnanlage keine E-Autos abgestellt werden dĂŒrfen.

Berlin (ots) – Bei der Versammlung einer WohnungseigentĂŒmergemeinschaft war beschlossen worden, dass in der Tiefgarage der Wohnanlage keine E-Autos abgestellt werden dĂŒrfen. Doch diese Entscheidung war juristisch nicht haltbar. Der Beschluss verstieß nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gegen die GrundsĂ€tze ordnungsgemĂ€ĂŸer Verwaltung.

(Amtsgericht Wiesbaden, Aktenzeichen 92 C 2541/21)

Der Fall: Der Mehrheit der EigentĂŒmer schien es bedenklich, dass kĂŒnftig auch Elektrofahrzeuge in der Tiefgarage Platz finden. Unter anderem befĂŒrchtete die Versammlung die erhöhte Brandgefahr, die von dieser Art von Fahrzeugen ausgehe. Ein Mitglied der Gemeinschaft war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und klagte dagegen.

Das Urteil: Es sei gesetzlich geregelt, dass EigentĂŒmer ein Recht auf eine Ladestation und die damit verbundenen baulichen Maßnahmen haben. Das könne eine Mehrheit nicht einfach aushebeln, indem sie ein Abstellen des Fahrzeugs in der Garage untersage. Denn eine Ladestation, an der man nicht parken dĂŒrfe, sei sinnlos. Die Politik habe aber mit dem Gesetz zum Ausbau der Infrastruktur fĂŒr E-MobilitĂ€t dazu beitragen wollen. Der Aspekt der Brandgefahr spiele angesichts der eindeutigen Rechtslage keine Rolle.

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