Lösungen auch fĂŒr E-Fahrzeuge notwendig Kraftstoffverbrauch wird mittels fahrzeuginterner Überwachungseinrichtung (OBFCM) dokumentiert

Seit 1. Januar 2020 mĂŒssen neu typgenehmigte Pkw-Modelle (Klasse M1) verpflichtend mit der sog. OBFCM-Einrichtung (OnBoard Fuel Consumption Monitoring) ausgerĂŒstet sein.

MĂŒnchen (ots) – Seit 1. Januar 2020 mĂŒssen neu typgenehmigte Pkw-Modelle (Klasse M1) verpflichtend mit der sog. OBFCM-Einrichtung (OnBoard Fuel Consumption Monitoring) ausgerĂŒstet sein. FĂŒr die Erstzulassung von neuen Pkw ist dies seit 1. Januar 2021 verbindlich vorgeschrieben. Das bedeutet, dass sowohl der Kraftstoffverbrauch als auch der Stromverbrauch (bei Plug-In-Hybriden) gemessen und ĂŒber die gesamte Lebensdauer im Fahrzeug gespeichert werden muss.

Die Daten aus dem OBFCM sollen zur Feststellung von Abweichungen zwischen den Laborwerten und den Verbrauchswerten im tatsĂ€chlichen Fahrbetrieb dienen. Somit soll die LĂŒcke zwischen PrĂŒfstandsmessungen und Realemissionen weiter reduziert werden, um noch realistischere Verbrauchsangaben fĂŒr die KĂ€ufer zu erhalten.

Seit 1. Januar 2021 sind die Fahrzeughersteller verpflichtet die Daten durch ihre VertragswerkstĂ€tten im Zuge jeder Wartung oder Reparatur eines Fahrzeuges zu erheben. Ab 20. Mai 2023 soll die Datenerhebung auch im Rahmen der Hauptuntersuchung durch die PrĂŒforganisationen erfolgen.

Der ADAC hĂ€lt den Ansatz, die LĂŒcke zwischen Laborwerten und den Verbrauchswerten im tatsĂ€chlichen Fahrbetrieb zu schließen, fĂŒr richtig. Wichtig ist jedoch, dass deren Zweckbindung sichergestellt ist. Denn, die Vorschriften richten sich an die Fahrzeughersteller und dĂŒrfen nicht zur Überwachung des Autofahrers dienen.

Ferner mĂŒssen Datenschutz und Datensicherheit bei der Datenspeicherung und Verwertung gewĂ€hrleistet werden.

Entsprechend fordert der ADAC, dass jeder Fahrzeughalter Informationen ĂŒber die individuellen Daten seines Fahrzeuges bekommt, unabhĂ€ngig davon, von wem diese ausgelesen werden.

Verbraucher sollten wissen, dass sie dem Auslesen der OBFCM-Werte auch widersprechen können, wenn sie ihre Daten nicht weitergeben möchten.

Klare Prozesse, wie der Widerspruch zu erfolgen hat, sind seitens des Gesetzgebers umgehend festzulegen.

Die AusrĂŒstungspflicht mit einer OBFCM-Einrichtung und die damit verbundene Überwachung des Kraftstoffverbrauchs und deren DatenĂŒbertragung gelten aktuell nur fĂŒr Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor sowie (Plug-In-)Hybridfahrzeuge, die mit Diesel, Biodiesel, Benzin oder Ethanol betrieben werden. Reine Elektrofahrzeuge sind ausgenommen, ebenso wie gasbetriebene Fahrzeuge (CNG, LPG). Diese LĂŒcke sollte nach Überzeugung des ADAC geschlossen werden und OBFCM auch fĂŒr E-Autos und gasbetriebene Fahrzeuge genutzt werden. Denn auch hier sind Abweichungen zwischen Laborwerten und realen Verbrauchswerten festzustellen.

Ob das eigene Fahrzeug die Funktion unterstĂŒtzt, kann ĂŒber die EmissionsschlĂŒsselnummer “36AP” im Fahrzeugschein (Feld 14.1) herausgefunden werden. Beim Gebrauchtwagenkauf kann sich ein genauer Blick auf die Werte lohnen: Sie können ein Indiz fĂŒr das Fahrprofil des Vorbesitzers sein.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter adac.de

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