Kostüme: “Vermummungsverbot” am Steuer auch an Karneval gültig

Köln (ots) – Sehen und Sicherheit hängen im Straßenverkehr sehr eng zusammen. Eine sichere Fahrweise im Straßenverkehr setzt voraus, dass man sehen kann. So banal das klingt, so wichtig ist es, dies zu beherzigen. Der Grund: Die Augen sind die wichtigste Informationsquelle für eine vorausschauende Teilnahme am Straßenverkehr. Für Menschen in den Karnevalshochburgen heißt das. “Augenklappen, große Hüte oder Masken, die den gesamten Kopf bedecken, dürfen während der Fahrt nicht getragen werden. Sie beeinträchtigen das Sichtfeld und teils auch das Gehör. Zudem sollte die Verkleidung die Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigen”, sagt Steffen Mißbach, Kraftfahrt-Experte von TÜV Rheinland. Gleiches gilt übrigens auch für die Mitfahrer im Auto. Ihre Kostüme dürfen die Sicht und die Bewegung des Fahrers ebenfalls nicht einschränken.

Abgelenkte Verkehrsteilnehmer

Unabhängig vom erhöhten Unfallrisiko gilt, dass mit 60 Euro Bußgeld rechnen muss, wenn er mit einem verhüllten Gesicht am Steuer von der Polizei angehalten wird. Eine Regelung, die natürlich nicht nur für Karnevalskostümierungen gilt.

Nach Ansicht der Fachleute von TÜV Rheinland sollten diese Regeln ebenso für Radfahrer gelten. Zudem sollten Radfahrer sichergehen, dass kein Teil der Verkleidung in die Kette oder Speichen gelangen kann. Es gibt noch mehr Gründe, warum Verkleidungen erst am Zielort und nicht schon vor der Fahrt angezogen werden sollten: “Manche Kostüme ziehen die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer auf sich und lenken sie ab – auch dadurch kann das Unfallrisiko steigen”, sagt Mißbach.

Ohne Kostüm und Promille im Blut

Ebenso wie üppige Verkleidungen ist auch Alkohol hinter dem Steuer ein absolutes Tabu im Karneval. “Eine 0-Promille-Grenze sollte prinzipiell für jeden verantwortungsbewussten Auto- und Radfahrer gelten”, unterstreicht der Experte. Auch Fußgänger oder Nutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bahn oder Taxi sollten es zur eigenen Sicherheit mit dem Alkoholkonsum nicht übertreiben. Stark alkoholisierten Narren kann sonst die Mitnahme in öffentlichen Verkehrsmitteln auch mal verweigert werden.

Original-Content von: TÜV Rheinland AG, übermittelt durch news aktuell

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